Umsatzsteuer im internationalen Transport: Regeln für Waren und Personen
Frankreich #Ausländische Kunden fakturieren

Umsatzsteuer im internationalen Transport: Regeln für Waren und Personen

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Bei internationalem Transport hängt die MwSt nicht vom Ziel allein ab, sondern von der Art der Beförderung, dem Kundenstatus und der Strecke. Für Waren, Personen, Nebenleistungen und Logistik gelten unterschiedliche Leistungsortregeln, nach den Artikeln 44, 48 und 146 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG).

Illustration : documents de TVA et fiscalité européenne

Umsatzsteuer im internationalen Transport: die Regel zuerst bestimmen

Bei einer B2B-Warenbeförderung gilt in der Regel die allgemeine B2B-Dienstleistungsregel. Der Leistungsort liegt beim Kunden. Ein französischer Dienstleister fakturiert daher ohne französische MwSt, wenn der Unternehmenskunde in einem anderen EU-Staat ansässig ist und eine gültige USt-IdNr verwendet. Der Kunde schuldet die Steuer über das Reverse-Charge-Verfahren.

B2B-Warenbeförderung innerhalb der EU

Ein französischer Spediteur, der für ein deutsches Unternehmen Waren von Frankreich nach Spanien transportiert, stellt seine Rechnung ohne französische MwSt aus. Der deutsche Kunde versteuert die Leistung in Deutschland über Reverse Charge.

  • Rechnung ohne französische MwSt, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer in einem anderen EU-Staat ist
  • Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren auf der Rechnung
  • Meldung durch den leistenden Unternehmer in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)
  • Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind

Transportkosten als Bestandteil einer Warenlieferung

Transportkosten folgen der Warenlieferung, wenn sie Nebenleistung zu einer Lieferung sind. Werden Frachtkosten im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung an den Kunden weiterberechnet, teilen sie grundsätzlich das steuerliche Schicksal der Lieferung.

Warenbeförderung: B2C, Nebenleistungen und Drittlandstrecken

Bei B2C-Transporten greifen Sonderregeln. Innerhalb der EU ist eine B2C-Warenbeförderung im Abgangsland steuerbar. Eine Beförderung von Waren von Hamburg nach Mailand für eine Privatperson ist daher in Deutschland steuerbar, wenn die Beförderung dort beginnt.

B2C-Warenbeförderung mit Drittlandbezug

Bei B2C-Warenbeförderungen mit einem Drittland wird die Leistung nach den in den einzelnen Ländern zurückgelegten Streckenanteilen aufgeteilt. Der in Frankreich gefahrene Teil kann in Frankreich steuerbar sein; die übrigen Abschnitte folgen den Regeln des jeweiligen Landes.

Nebenleistungen zur Beförderung

Nebenleistungen zur Warenbeförderung sind bei B2C dort steuerbar, wo sie physisch erbracht werden. Dazu gehören etwa Beladen, Entladen, Umschlag, Verpackung oder ähnliche Arbeiten.

Lagerung und komplexe Logistik

Eine reine Lagerfläche oder ein klar zugewiesener Lagerplatz ist in der Regel immobilienbezogen. Eine komplexe Logistikleistung, bei der Lagerung, Kommissionierung, Versandsteuerung und Transportmanagement zusammen ein Gesamtpaket bilden, kann dagegen unter die allgemeine B2B-Dienstleistungsregel fallen.

Personenbeförderung, Befreiungen und Rechnungstellung

Internationale Personenbeförderung folgt einer Streckenlogik. Die MwSt wird grundsätzlich nach der in jedem Land zurückgelegten Entfernung aufgeteilt. Diese Regel gilt sowohl für B2B als auch für B2C.

Bus, Bahn, Flugzeug oder Schiff: Strecke aufteilen

Bei einer Busfahrt von Paris nach Barcelona ist der in Frankreich zurückgelegte Streckenanteil nach französischen Regeln zu prüfen, der spanische Anteil nach spanischen Regeln.

Steuerbefreiungen bei Warenbeförderungen nach Artikel 146 MwStSystRL

Bestimmte Warenbeförderungen können von der MwSt befreit sein, wenn sie direkt mit Import, Export oder Transit verbunden sind. Die Rechtsgrundlage auf EU-Ebene ist Artikel 146 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG). Die Befreiung muss dokumentiert werden.

Steuerbefreiungen bei internationaler Personenbeförderung

Auch bei Personenbeförderung können bestimmte internationale Strecken befreit sein, insbesondere einige Luft- und Seeverbindungen, bestimmte Bahntransite und Straßentransporte ausländischer Gruppen von mindestens 10 Personen, die Frankreich nur durchqueren.

Für die Meldepflichten prüfen Sie ergänzend die Zusammenfassende Meldung (ZM) für innergemeinschaftliche Dienstleistungen sowie die INTRASTAT-Meldung, bevor die Rechnung und die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) abgeschlossen werden.


Häufige Fragen

Wann muss bei internationalem Transport französische MwSt berechnet werden?

Umsatzsteuer wird berechnet, wenn der Leistungsort im Inland liegt und keine Befreiung greift.

Wie fakturiert ein französischer Dienstleister eine B2B-Warenbeförderung innerhalb der EU?

Er stellt in der Regel ohne deutsche Umsatzsteuer aus, wenn der Kunde Unternehmer in einem anderen EU-Staat ist. Die Rechnung sollte auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen.

Folgen Transportkosten einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung der Lieferung?

Ja, wenn die Transportkosten Nebenleistung zur Warenlieferung sind. Dann teilen sie grundsätzlich die MwSt-Behandlung der Lieferung.

Zur Meldelogik lesen Sie auch die französische Dienstleistungsmeldung DES.

Was ist der Unterschied zwischen Transport und Nebenleistung zur Beförderung?

Transport ist die eigentliche Beförderung von Waren oder Personen. Nebenleistungen sind praktische Arbeiten rund um den Transport, etwa Beladen, Entladen oder Umschlag.

Wie wird eine Lagerleistung in Belgien behandelt?

Wenn die Leistung in der Bereitstellung eines bestimmten Lagers in Belgien besteht, ist sie regelmäßig immobilienbezogen. Ein komplexes B2B-Logistikpaket kann dagegen unter die allgemeine B2B-Regel fallen.

Wie ist eine Busfahrt Paris Barcelona umsatzsteuerlich zu behandeln?

Die Personenbeförderung wird nach den in jedem Land zurückgelegten Streckenanteilen aufgeteilt.

Welche französischen Strecken können von der MwSt befreit sein?

Im Inland können bestimmte Strecken bei internationaler Personenbeförderung befreit sein, etwa einige Luft- und Seeverbindungen, Bahntransite und Straßentransporte ausländischer Gruppen.

Betroffene Länder


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Über den Autor

Natacha Petit

MwSt-Expertin

Als MwSt-Expertin bei Eurofiscalis berät Natacha Petit Unternehmen zu ihren Meldepflichten und ihrer Mehrwertsteuer-Compliance in Europa. Sie hilft Unternehmen, ihre grenzüberschreitenden Geschäfte abzusichern – von der Registrierung bis zur Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer.

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